Fragen zur Ehescheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Auch das Scheitern der Ehe ist gesetzlich normiert. Demzufolge ist die Ehe als gescheitert anzusehen, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr voneinander getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen.
Im Regelfall erfolgt eine Ehescheidung aufgrund der vorstehenden gesetzlichen Vorgaben. Insoweit sich beide Ehepartner einig sind und keine streitigen Folgesachen bei Gericht anhängig gemacht werden sollen, ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner sich anwaltlicher Hilfe bedient und den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht.
Nach positiver Bescheidung des gestellten Verfahrenskostenhilfeantrags oder aber nach Einzahlung der Gerichtskosten wird der Scheidungsantrag dem jeweils anderen Ehepartner zugestellt. Dieser hat dann die Möglichkeit, sich zum Antrag zu äußern.
Im Anschluss daran führt das Familiengericht – insoweit nicht ausgeschlossen – den Versorgungsausgleich durch. Beide Beteiligten sind hierbei verpflichtet, entsprechende Fragebögen auszufüllen. Sind alle Versicherungsverläufe abschließend geklärt und stehen Einwendungen des jeweils anderen Ehepartners nicht entgegen, wird das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. In der mündlichen Verhandlung müssen dann beide Ehepartner übereinstimmend erklären, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen und seit wann sie räumlich und wirtschaftlich von dem jeweils anderen Ehepartner getrennt leben.
Im Anschluss daran spricht das Gericht den Scheidungsbeschluss aus.
> Was kostet die Ehescheidung?
> Kann ich gegen den Willen meines Ehepartners geschieden werden?
Was kostet die Ehescheidung?
Die anwaltliche Gebührenabrechnung erfolgt dem Grunde und der Höhe nach gesetzlichen Vorschriften des RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes i.V.m. weiteren Gesetzen.
Der anwaltlichen Gebührenabrechnung ist ein so genannter Gegenstandswert zugrunde zu legen. Im Scheidungsverfahren richtet sich dieser Gegenstandswert grundsätzlich nach dem vierteljährlichen Einkommen beider Ehepartner und ggf. auch nach dem Vermögen der Eheleute. Der Mindestwert wird hier mit 3.000,00 EUR beziffert.
Ebenso wird für die Durchführung des Versorgungsausgleiches ein Gegenstandswert ermittelt, der zunächst mit 10 % des vierteljährlichen Einkommens beider Ehegatten angenommen und sodann mit der Anzahl der auszugleichenden Anrechte multipliziert wird. Der Mindestwert beträgt 1.000,00 EUR.
Je nach Ablauf eines Verfahrens werden die jeweiligen Gebührentatbestände ermittelt. Im Scheidungsverfahren fallen regelmäßig eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an.
Grundsätzlich trägt im Scheidungsverfahren jeder Ehegatte seine eigenen Kosten.
Auch die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Gegenstandswert. Zunächst muss derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht, die Gerichtskosten in voller Höhe vorschussweise beim Gericht einzahlen. Nach Abschluss des Verfahrens wird der jeweils andere Ehegatte die hälftigen Kosten an den/die Antragsteller/-in zurückerstatten müssen.
Beispielhaft sei angeführt, dass bei einem Gegenstandswert von 5.000 EUR sich die entstehenden Anwaltskosten auf 925,22 EUR belaufen. Sofern beide Ehepartner sich anwaltlich vertreten lassen, muss jede Partei diese Kosten selbst tragen.
Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 292,00 EUR. Diese Kosten haben sich die Parteien hälftig zu teilen.
Für den Fall, dass Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, werden die Kosten für den Berechtigten durch die Justizkasse getragen.
Kann ich gegen den Willen meines Ehepartners geschieden werden?
Es wurde vorstehend bereits ausgeführt, dass für das Scheitern der Ehe eine gesetzliche Vermutung existent sein muss. Wird diese gesetzliche Vermutung bejaht – Absolvierung des Trennungsjahres und übereinstimmende Anträge auf Ehescheidung – muss das Gericht keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Standes der Ehe einholen.
Fehlt es aber an der Zustimmung eines Ehepartners oder aber an einem entsprechenden Antrag, führt dies nicht automatisch dazu, dass der gestellte Scheidungsantrag abgewiesen wird. Das Scheitern der Ehe muss dann gegenüber dem Familiengericht gesondert nachgewiesen werden. Hierzu muss eine Ehediagnose und eine Eheprognose abgegeben werden. Anhand dieser Ausführungen wird das Gericht dann feststellen, ob die Ehe der beteiligten Ehepartner gescheitert ist.