Fragen zur elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge wird von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Sie umfasst die Personen- und die Vermögenssorge. Zur Personensorge gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Während bei der Geburt von Kindern in der Ehezeit beide Elternteile per Gesetz Träger der elterlichen Sorge werden, muss bei einer Geburt außerhalb der Ehe die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt eine Sorgeerklärung abgeben und zwar dergestalt, dass sie damit einverstanden ist, dass auch der Kindesvater Träger der elterlichen Sorge wird. Der Kindesvater muss dieser Sorgeerklärung zustimmen.
Kommt es nicht zu einer solchen außergerichtlichen Übertragung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen, kann der jeweilige Kindesvater das Familiengericht anrufen und die Übertragung der elterlichen Sorge auch auf ihn beantragen. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist der Ausnahmefall.
Gemeinsame elterliche Sorge tritt auch per Gesetz bei späterer Eheschließung ein.
Bei Trennung der Elternteile hört die gemeinsame elterliche Sorge nicht auf, sie besteht fort. Können sich Eltern über Bestandteile und Fragen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einigen, so entscheidet das Familiengericht hierüber und ersetzt die fehlende Zustimmung eines sorgerechtsberechtigten Elternteiles. Bei gravierenden Auseinandersetzungen kann auch ein Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen werden.
> Kann die elterliche Sorge nur in Teilbereichen aufgehoben werden?
Kann die elterliche Sorge nur in Teilbereichen aufgehoben werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Streiten beide Elternteile, z.B. über einen bestimmten Teil der elterlichen Sorge - in der Praxis ist dies meistens das Aufenthaltsbestimmungsrecht -, kann das Gericht einem der Elternteile lediglich diesen Teil der elterlichen Sorge übertragen. Alle weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge werden dann zukünftig gemeinsam ausgeübt, mit Ausnahme des Teilbereiches, welcher auf einen Elternteil übertragen wurde.
Zu unterscheiden hiervon ist die Zustimmungsersetzung des Familiengerichtes zu einer Angelegenheit der gemeinsamen elterlichen Sorge ohne Übertragung dieser. Streiten sich z.B. beide Elternteile, welche Schule das gemeinsame Kind besuchen soll und können sie sich nicht einigen, welcher der vorliegenden Schulverträge unterzeichnet werden soll, kann das angerufene Familiengericht die Unterschrift eines Elternteiles ersetzen. Dieser Schulvertrag wird dann gültig. Beide Elternteile üben aber die elterliche Sorge auch für den Teilbereich Schule weiterhin gemeinsam aus.
Was ist die Alltagssorge?
Befindet sich ein Kind aufgrund der Vereinbarung zwischen den Elternteilen oder durch gerichtliche Entscheidung bei einem Elternteil und hat dort seinen ständigen Aufenthalt bestimmt dieser Elternteil über die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein. Es handelt sich hierbei um Entscheidungen ohne große Auswirkungen für die Entwicklung des Kindes, die regelmäßig wiederkehren und den jeweiligen Tagesablauf des Kindes bestimmen.
Für Entscheidungen der Alltagssorgen wird die Zustimmungserklärung des jeweils anderen Elternteiles nicht benötigt.