Häufige Fragen zum Erbrecht

Es zeigt sich, dass in der täglichen Beratungspraxis einige Fragen wiederholt auftreten.
Diese sollen nachstehend in loser Folge beantwortet werden. Bitte beachten Sie, dass diese eine konkrete Rechtsberatung nicht ersetzen können. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Tätigkeit können wir Ihnen jeweils im Detail darlegen, ob und wie ein bestimmter Aspekt in ihrer konkreten Situation gilt.

> Welche Formen der Erbeinsetzung gibt es?

> Wie werde ich Erbe?

> Was ist ein Pflichtteil?

> Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?

> Kann ich bereits zu Lebzeiten vererben und die Vermögenswerte dennoch weiter nutzen?

> Wann muss ich die Erbschaftssteuer bezahlen?

Welche Formen der Erbeinsetzung gibt es?

Jede Person hat die Möglichkeit, über seinen Nachlass frei zu verfügen. Gibt der Erblasser eine Erklärung nicht ab, so tritt gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge ist nach Ordnungen untergliedert. Erben der ersten Ordnung sind die jeweiligen Kinder. Sind mehrere Kinder vorhanden, erben sie zu gleichen Teilen. Sind Erben einer höheren Ordnung vorhanden, schließen sie automatisch die Erben einer nachfolgenden Ordnung aus. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Ist der Erblasser verheiratet, so hat der überlebende Ehepartner ein Sondererbrecht. Die Höhe der Erbquote richtet sich nach der Frage, ob zu Lebzeiten ein Ehevertrag geschlossen und Regelungen zum Güterrecht getroffen wurden.

Möchte man die Einsetzung individueller gestalten, so besteht die Möglichkeit, ein Testament zu errichten. Dort können Erben eingesetzt werden, Auflagen erlassen und Vermächtnisse ausgereicht werden. Es besteht die Möglichkeit, ein handschriftliches Testament zu errichten. Vorteile sind hier die Nichtentstehung von Kosten und die Möglichkeit, ein solches Testament ohne größeren Aufwand zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern. Alternativ hierzu kann ein notarielles Testament errichtet werden. Hier geht zwangsläufig eine Beratung durch den Notar voraus. Das Testament wird am Amtssitz des Notars beim dortigen Amtsgericht hinterlegt. Es wird also nach Ableben des Erblassers auf jeden Fall gefunden. Sowohl der Notar als auch die Hinterlegung kosten Geld.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Wille des Erblassers, ohne anwaltliche Beratung, zwar im Testament niedergelegt ist, die einzelnen Verfügungen jedoch widersprüchlich sind und zu Auseinandersetzungen führen. Aufgrund der teilweise vorhandenen hohen Emotionalität wird durch gerichtliche Auseinandersetzungen die Auszahlung des Nachlasses über einen langen Zeitraum blockiert.

Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, bei dem Wunsch sich mit seinem Ehepartner vertraglich auch über den Tod hinaus zu binden, einen Erbvertrag abzuschließen. Der Gesetzgeber hat hier die notarielle Form vorgeschrieben. Wichtig zu wissen ist, dass nach dem

Ableben des zuerst Verstorbenen eine Abänderung dieses Erbvertrages nur dann möglich ist, wenn sich dies im Vertrag vorbehalten wurde.

Wie werde ich Erbe?

Nach dem Ableben des Erblassers geht die Erbschaft auf den berufenen Erben über. Eine gesonderte Erklärung muss hier nicht abgegeben werden. Erbe wird man auch dann, wenn man vom Ableben des Erblassers und der Erbeinsetzung keine Kenntnis hat.

Die Annahme der Erbschaft kann man ausschlagen. Die Erklärung muss vor dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben oder aber durch einen Notar protokolliert werden. Die Frist für die Erbausschlagung bemisst sich auf insgesamt 6 Wochen. Die Frist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der jeweilige Erbe von dem Anfall der Erbschaft und den Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat.

Erlangt der Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis, z.B. von einer Überschuldung des Nachlasses, besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Der Gesetzgeber hat hier verschiedene Fristen definiert.

Was ist ein Pflichtteil?

Einen bestimmten Personenkreis hat der Gesetzgeber, auch bei erfolgter Enterbung, eine Teilhabe am Nachlass eingeräumt. Es handelt sich hierbei um den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Abkömmlinge, die Eltern und die Ehegatten des Erblassers. Bei dem Pflichtteil handelt es sich lediglich um einen Geldanspruch. Das bedeutet, dass der jeweils Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Eigentumsübertragung etc. hat, sondern lediglich durch eine Geldzahlung befriedigt wird. Die Höhe des Pflichtteiles beläuft sich auf die Hälfte des jeweiligen Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Insbesondere kann er Eigentum an Immobilien übertragen oder auch Geldzuwendungen ausreichen. Bei diesen Übertragungen ist darauf zu achten, dass festgelegt werden muss, ob hierbei eine Anrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil erfolgen soll. Eine Festlegung nach der Schenkung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Kann ich bereits zu Lebzeiten vererben und die Vermögenswerte dennoch weiter nutzen?

Grundsätzlich ist dies möglich. Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien hat der übertragende potentielle Erblasser die Möglichkeit, sich die Nutzung – bekannt ist sicherlich hier das lebenslange unentgeltliche Wohn-und Nutzungsrecht – oder aber auch das Recht Erträge für sich zu beanspruchen – Nießbrauchsrecht. Bei der Wahl dieser Übertragungsform ist zu beachten, dass unter Umständen die Jahresfrist für die Berechnung einer etwaigen Erbschaftssteuer nicht zu laufen beginnt.

Wann muss ich die Erbschaftssteuer bezahlen?

Eine Erbschaftsteuer zahlt jeder Erbe dann, wenn der ihm zugeflossenen Vermögenswert über den ihm zustehenden Freibeträgen liegt. Diese Freibeträge erneuern sich nach Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren, sodass es sich deshalb bei höheren Vermögen empfiehlt, den Vermögensübergang zur nächsten Generation langfristig zu planen und zu gestalten. Für die Beantwortung der Frage, in welcher Höhe Erbschaftssteuer zu zahlen ist, kommt es auf den Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser und den jeweiligen Freibeträgen an. Nähere Auskünfte erhalten Sie hierzu vom Steuerberater.