Fragen zum Kindesunterhalt

Solange beide Elternteile in einem Haushalt leben und wirtschaften sind sie den jeweiligen Kindern gegenüber gemeinsam zum Unterhalt verpflichtet. Bei einem funktionierenden Zusammenleben treten hier keine Probleme auf. Nach der Trennung gestaltet sich die Rechtslage schwieriger. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Betreuungs- und dem Barunterhalt. Beide Unterhaltsarten sind gleichgestellt. Derjenige Elternteil, bei welchem das oder die Kinder ihren ständigen Aufenthalt haben, erbringt den Betreuungsunterhalt.

Der andere Elternteil ist verpflichtet Barunterhalt, und zwar ausschließlich auf Grundlage seines von ihm erzielten Einkommens, zu zahlen. Man spricht hier von einem abgeleiteten Lebensstandard. Das Kind soll vom jeweiligen Unterhaltsverpflichteten im Maße seines Einkommens partizipieren. 

Nach Feststellung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen erfolgt eine Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle. Dieser liegt ein Mindestunterhalt zugrunde. Dem jeweiligen Unterhaltsverpflichteteten obliegt eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass dieser Elternteil alles unternehmen muss, um seine Arbeitskraft bestmöglichst am Arbeitsmarkt zu platzieren, um zumindest die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherzustellen. Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil dem nicht nach und kann er keine Ausschlussgründe hierfür benennen, kann ein fiktives Einkommen festgestellt werden, auf dessen Grundlage dann die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle erfolgt.

Der jeweilige Mindestunterhalt orientiert sich am Kinderfreibetrag gemäß § 32 VI S. 1 EStG. Dieser wird durch die Bundesregierung regelmäßig angepasst. Mit Erhöhung des Mindestunterhaltes ändert sich auch die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle. Dies erfolgt regelmäßig zum Jahresende. Auf dieser Seite können Sie sich kostenfrei bei einem entsprechenden Informationsservice anmelden.

Der oder die Kinder haben einen Anspruch auf Errichtung eines für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitels. Dieser kann jeweils kostenfrei bei den zuständigen Jugendämtern oder aber gegen Zahlung der entsprechenden Gebühren bei einem Notar seiner Wahl errichtet werden. Selbstredend kann auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Unterhaltsvereinbarung protokolliert werden.

> Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

> Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

> Muss das zuständige Jugendamt eine Unterhaltsvereinbarung nach meinen Vorgaben errichten?

> Unterhalt beim Wechselmodell

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

Der zu zahlende Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei einem angestellten Unterhaltspflichtigen wird das Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen. Regelmäßig wird dies nachgewiesen durch Vorlage der letzten 12 Einkommensbescheinigungen, dem aktuellen Steuerbescheid und allen weiteren Einkommen erhöhenden oder vermindernden Faktoren.

Schwieriger gestaltet es sich bei selbstständigen Unterhaltsverpflichteten. Diese müssen das Einkommen der letzten 3 Jahre darstellen. Hierfür sind umfangreiche Unterlagen vorzulegen.

Der jeweilige Auskunftsanspruch ist gerichtlich durchsetzbar.

Nach Erreichen der Volljährigkeit sind die jeweiligen Kinder allein verantwortlich für die Durchsetzung ihrer Rechte und Pflichten. Hierzu gehört dann auch die Geltendmachung des Unterhaltes. Durch den Wegfall des Betreuungsunterhaltes sind beide Elternteile, und zwar der Höhe ihres Einkommens entsprechend, unterhaltsverpflichtet. Das volljährige Kind hat dann gegenüber beiden Elternteilen ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft. Auch dies kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Entgegen der weit kursierenden Annahme, dass Unterhalt bis zur Volljährigkeit oder bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres gezahlt werden muss, besteht die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum bis zum Erreichen einer in sich geschlossenen Berufsausbildung. Hat das Kind diesen Berufsabschluss erreicht, endet die Unterhaltsverpflichtung. Ein zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten oder nach Erreichen des Abiturs eingelegtes „Wartejahr“ muss nicht durch Unterhaltszahlungen finanziert werden.

Allerdings endet diese Unterhaltsverpflichtung auch nicht automatisch. Der jeweils Unterhaltsverpflichtete muss das unterhaltsberechtigte Kind auffordern, auf seine Unterhaltsansprüche zu verzichten und gleichzeitig auffordern, den für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitel herauszugeben. Unterlässt man dies, besteht unter Umständen, trotz fehlender tatsächlicher Voraussetzungen, die Unterhaltsverpflichtung fort.

Zu beachten ist auch, dass der jeweilige Unterhaltstitel erst dann herausgefordert werden kann, wenn auch Unterhaltsrückstände ausgeglichen worden sind.

Muss das zuständuge Jugendamt eine Unterhaltsvereinbarung nach meinen Vorgaben errichten?

Die Jugendamtsurkunde ist die kostengünstigste Möglichkeit, einen für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitel zu errichten. Das Jugendamt bzw. die dortigen Urkundsbeamten sind verpflichtet, die vom jeweils Unterhaltspflichtigen gewünschten Angaben zu protokollieren und auf dieser Grundlage einen Unterhaltstitel zu schaffen. Vorstehendes gilt insbesondere auch dann, wenn der jeweils Unterhaltspflichtige die Errichtung eines Unterhaltstitels begehrt mit einer Zahlungsverpflichtung, welche z.B. unter der Aufforderung zur Unterhaltszahlung des Unterhaltsberechtigten liegt.

Zwar kann das Jugendamt grundsätzlich ersucht werden, eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Hierzu kann durch den das Kind betreuenden Elternteil eine Beistandschaft errichtet werden.

Allerdings besteht keine Verpflichtung, der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes zu folgen und aufgrund dieser Aufforderung eine Titulierung vorzunehmen.

Es empfiehlt sich oftmals, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, bei im Streit stehenden Unterhaltsforderungen den unstreitigen Unterhalt kostenfrei zu beurkunden und sich lediglich über den streitigen Unterhalt gerichtlich auseinanderzusetzen.

Unterhalt beim Wechselmodell

Auch beim Wechselmodell wird Kindesunterhalt geschuldet. Der Grundsatz, der vom jeweiligen Unterhaltsverpflichteten abgeleiteten Lebensstellung, findet auch hier Anwendung. Demzufolge hat der besserverdienende Elternteil regelmäßig – wenn auch einen nur geringen – Kindesunterhalt an den anderen Elternteil zu zahlen.

Für die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet. Das Kindergeld wird nicht schematisch wie sonst üblich hälftig geteilt, sondern nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkommen beider Elternteile quotiert.