Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner gefordert werden. Geht man davon aus, dass man Trennungsunterhalt berechtigt ist, ist es zwingend notwendig, den jeweils anderen Ehepartner in Verzug zu setzen. Diese Inverzugsetzung sollte nachweisbar ausgestaltet sein. Zieht sich dann das Verfahren über einen längeren Zeitraum, so kann der Trennungsunterhalt auf den Zeitpunkt der Inverzugsetzung rückwirkend gefordert werden. Ohne Inverzugsetzung ist eine rückwirkende Forderung des Trennungsunterhaltes nicht möglich.

Der Bestimmung der Höhe des Trennungsunterhaltes ist auch hier ein Auskunftsverfahren vorgeschaltet. Auf Verlangen des jeweiligen Unterhaltsberechtigten, ist der unterhaltsverpflichtete Ehepartner in der Auskunftspflicht, d. h. er muss über die Höhe seines Einkommens Auskunft gewähren und diese Auskunft durch entsprechende Belege nachweisen. Es ist nicht ausreichend, wenn lediglich Lohn- und Gehaltszettel kommentarlos übersandt werden.

Für die Berechnung der Höhe des jeweiligen Einkommens sind auch Umstände maßgeblich, die zwar keinen direkten Geldfluss zur Grundlage haben, aber einen anderen wiederkehrenden Einkommenszufluss darstellen. Hierzu gehören insbesondere der Dienstwagen, aber auch der Wohnwertvorteil.

Der jeweils unterhaltsberechtigte Ehepartner hat einen Anspruch auf einen für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitel. Anders als beim Kindesunterhalt müssen die Kosten für diesen Unterhaltstitel jedoch vom unterhaltsberechtigten Ehepartner selbst gezahlt werden.