Fragen zum Versorgungsausgleich
Bei einem Versorgungsausgleich werden alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, unabhängig davon, ob diese bei der gesetzlichen oder einer privatrechtlich organisierten Versicherung erworben worden sind, hälftig ausgeglichen. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf Versicherungen, die auch einen rentenrechtlichen Hintergrund haben. Lebensversicherungen, welche darauf ausgerichtet sind, nur einen Kapitalbetrag anzusparen werden bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht berücksichtigt. Da das Rentenrecht bei der Berechnung nur ganze Monate kennt beginnt die Ehezeit am Monatsersten vor der Eheschließung und endet am Monatsletzten vor der Zustellung des Scheidungsantrages.
Das Gericht holt entsprechende Auskünfte von den Rentenversicherungsträgern ein. Im Anschluss daran wird der so genannte Ehezeitanteil herausgerechnet. Das jeweilige Anrecht wird hälftig geteilt. Dies kann z.B. dazu führen, dass ein Ehepartner Anwartschaften bei einer privatrechtlich organisierten Versicherung, z.B. einer Lebensversicherung, begründet, obwohl er einen eigenen Versicherungsantrag nicht unterschrieben hat.
Es gilt der Grundsatz, jeder bekommt von jedem die Hälfte bezogen auf die Rentenanwartschaften. Diese Rentenanwartschaften müssen bereits unverfallbar sein. Sind Rentenanwartschaften bei einem Versicherungsträger nur in sehr geringem Umfang erworben worden, so kann der Ausgleich unter die Bagatellgrenze fallen. Dieses Anwartschaftsrecht wird dann nicht ausgeglichen.
Im Anschluss an den Scheidungsbeschluss übersendet das Familiengericht diesen an die jeweiligen Versicherungsträger. Diese zeigen den Beteiligten dann den Über- bzw. Abtrag der jeweiligen Anwartschaften an.
> Kann gegen des Willen eines Ehepartners der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden?
Kann gegen den Willen eines Ehepartners der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden?
Es besteht die Möglichkeit, dass seitens des angerufenen Familiengerichtes festgelegt wird, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Voraussetzung für die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches ist die Bejahung einer groben Unbilligkeit. Allein die Wortwahldes Gesetzgebers „grobe Unbilligkeit" weist darauf hin, dass die Nichtdurchführung desVersorgungsausgleiches nur auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein soll.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: „Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleiches dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches in unerträglicher Weise widersprechen würde.".
Hierzu wurden seitens des Bundesgerichtshofes verschiedene Fallgruppen entwickelt. Unter anderem gehören hierzu:
-
dass ein Versorgungsausgleich immer dann grob unbillig sein soll, wenn die Durchführung einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten widerspricht und gleichzeitig auch bewirkt, dass eine Überversorgung des ausgleichsberechtigten Ehepartners erfolgt. Der ausgleichsverpflichtete Ehepartner muss gleichzeitig auf die Versorgungsanrechte dringend angewiesen sein.
-
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches würde zu einer „Prämierung despflichtwidrigen Verhaltens" der ausgleichsberechtigten Person führen.
Die vorstehenden Fallgruppen unterliegen einer jeweiligen Einzelfallprüfung.
Kann schon vor Eheschließung während der intakten Ehe auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden?
Grundsätzlich ist es möglich, dass vor Eheschließung oder während der intakten Ehe mittels eines notariell zu beurkundenden Ehevertrages, auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet wird. Allerdings gilt es zu beachten, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Eheverträge einer Inhaltskontrolle unterliegen, insoweit in die Kernbereiche der familienrechtlichen Regelungen eingegriffen wird. Hierzu gehört auch der Versorgungsausgleich.
Führt die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches zu einer unangemessenen Benachteiligung und dazu, dass der verzichtende Ehepartner im Alter auf Sozialleistungen angewiesen ist, wird trotz bestehender ehevertraglicher Regelung ein Versorgungsausgleich durchgeführt.