Häufige Fragen zum Familienrecht

Es zeigt sich, dass in der täglichen Beratungspraxis einige Fragen wiederholt auftreten. Diese sollen nachstehend in loser Folge beantwortet werden. Bitte beachten Sie, dass diese eine konkrete Rechtsberatung nicht ersetzen können. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Tätigkeit können wir Ihnen jeweils im Detail darlegen, ob und wie ein bestimmter Aspekt in ihrer konkreten Situation gilt.

Wann kann ich eine Scheidung einreichen?

Wann kann Trennungsunterhalte gefordert werden?

Worin unterscheiden sich Trennungs- und nachehelicher Unterhalt?

Was umfasst die elterliche Sorge? Was versteht man unter der Alltagssorge?

Was wird beim Versorgungsausgleich reguliert?

Kann ich die Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzen?

Was kostet eine Erstberatung?

Kann es passieren, dass Unterhaltsansprüche verfallen?

Wann kann ich eine Scheidung einreichen?

Ein Scheidungsantrag kann beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und wenn festgestellt wird, dass die Ehe zerrüttet ist.

Von einer Zerrüttung geht man regelmäßig dann aus, wenn beide Eheleute an der Ehe nicht festhalten wollen und die Scheidung der Ehe begehren.

Wann kann Trennungsunterhalt gefordert werden?

Begrifflich kann der Trennungsunterhalt erst dann gefordert werden, wenn die Ehepartner/Lebenspartner voneinander getrennt leben. Voraussetzung ist weiter, dass ein Ehepartner/Lebenspartner über ein höheres Einkommen als der andere Ehepartner/Lebenspartner verfügt.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Trennungsunterhaltes ist die sogenannte Inverzugsetzung. Ab diesem Zeitpunkt besteht Berechtigung, den Unterhalt zu fordern. Ein Ehepartner/Lebenspartner kommt bereits dann in Verzug, wenn er den anderen Ehepartner/Lebenspartner auffordert, Auskunft zu gewähren über die Höhe seines Einkommens.

Worin unterscheiden sich Trennungs- und nachehelicher Unterhalt?

Trennungsunterhalt wird ab Inverzugsetzung gezahlt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.

Nach Beendigung der Ehe kann – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – nachehelicher Unterhalt gefordert werden.

Es ist dringend zu beachten, dass keine Identität zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt besteht: Eine Inverzugsetzung beim Trennungsunterhalt – als Voraussetzung für die Zahlung – löst keine Inverzugsetzung für einen nachehelichen Unterhalt aus.

Was umfasst die elterliche Sorge? Was versteht man unter der Alltagssorge?

Die elterliche Sorge umfasst alle wesentlichen Belange des Kindes. Hierzu gehören insbesondere:

  • die Vermögenssorge, Antrag auf Kontoeröffnung etc.
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • Einschulung, Schulwechsel, der Abschluss eines Lehrvertrages bei Minderjährigkeit,
  • lang vorhersehbare medizinische Eingriffe sowie
  • alle Angelegenheiten, die eine erhebliche Bedeutung für das Kind haben.

Angelegenheiten die elterliche Sorge betreffend, müssen beide Elternteile gemeinsam entscheiden.

Allerdings hat derjenige Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die sogenannte Alltagssorge, welche ihn berechtigt, ohne Mitwirkung des anderen Elternteiles über die Geschäfte des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Hierunter fallen insbesondere:

  • der Kauf von Gebrauchsgegenständen,
  • Feriengestaltung,
  • routinemäßige Arztbesuche und
  • die Gestaltung des Tagesablaufes.

Was wird beim Versorgungsausgleich reguliert?

Für den Fall der Ehescheidung, ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Hier werden sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen, und zwar unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlicher Natur oder aufgrund privatrechtlicher Versicherungsverträge abgeschlossen sind. Zu den Versorgungsanwartschaften, die erworben werden können, gehören solche in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder betrieblichen Altersversorgung. Hierzu gehört die bekannte Riester-Rente, aber auch privatschriftliche Rentenversicherungsverträge bzw. Kapitallebensversicherungen mit sogenanntem Rentenwahlrecht.

Kann ich die Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzen?

Hier gilt es zu beachten, dass sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit geändert hat. Bis zum Jahr 2013 war es möglich, Kosten für die Ehescheidung – nicht jedoch für die Scheidungsfolgesachen, z. B. Unterhalt, Zugewinn etc. – steuerlich abzusetzen. Der Bundesfinanzhof ging dabei davon aus, dass es sich hierbei um außergewöhnliche Belastungen handelt, die einer steuerlichen Absetzbarkeit bedürfen. Diese Entscheidung wurde mehrfach bestätigt. Zwar gab es in der Praxis bei der Umsetzung Probleme, ging man jedoch bei entsprechender Ablehnung in das Rechtsmittel, erfolgte eine Anerkennung der geltend gemachten, außergewöhnlichen Belastungen in Form der Kosten des Scheidungsverfahrens.

Zum 01.01.2013 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Seitdem ist es nicht mehr zulässig, Scheidungskosten von der Einkommenssteuer abzusetzen.

Eine Ausnahme besteht noch. Der Bundesfinanzhof hat dies wie folgt definiert: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz EStG). Unstreitig gehören Kosten bei einer Ehescheidung nicht dazu.

Allerdings zeigt die Rechtsprechung auch hier, dass die Neuerungen des Einkommenssteuergesetzes nicht zu einer einheitlichen Rechtsprechung geführt haben. In einem Urteil vom 16.10.2014 vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 4 K 1976/14 wurde ausgeführt, dass eine Scheidung stets existenziell ist, die Eheauflösung nur vor einem Gericht erfolgen kann, sodass zwangsläufig immer Kosten entstehen. Zu den Kosten sollen nicht nur die Kosten für die Vertretung im Scheidungsverfahren, sondern auch bei dem durchzuführenden Versorgungsausgleich gehören. Allerdings wurde gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren soll derzeit vor dem Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen VI 66/17 verhandelt werden. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus.

Es kann also nur angeraten werden, bei einer Steuererklärung die Kosten anzusetzen, bei einer Nichtanerkennung ein Rechtsmittel einzulegen und auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu verweisen.

Was kostet eine Erstberatung?

Derzeit berechnen wir in den Büros in Berlin Köpenick und Berlin-Marzahn unabhängig vom Gegenstandswert eine Erstberatergebühr in Höhe von € 100,00. In Grundstücksfragen kostet die Erstberatung insgesamt € 200,00. Im Büro in Berlin Zehlendorf beträgt die Erstberatergebühr grundsätzlich € 150,00.

Kann es passieren, dass Unterhaltsansprüche verfallen?

Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Besteht hinsichtlich des Unterhaltstitels ein für vollstreckbar erklärter Titel, so verjährt dieser innerhalb von 30 Jahren. Das bedeutet, dass dieser Titel erst dann verfällt, wenn die Verjährungsfristen abgelaufen sind. Allerdings führen vorstehende Ausführungen nicht automatisch dazu, dass jederzeit aus diesem Unterhaltstitel vollstreckt werden kann.

Durch die Rechtsprechung wurde das Rechtsinstitut der Verwirkung herausgearbeitet. Demzufolge sind bestimmte Unterhaltsforderungen zwar nicht verjährt, aber verwirkt, und zwar immer dann, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg – die Rechtsprechung definiert diesen ab einem Jahr – Unterhaltsforderungen zwar tituliert worden sind, aber nicht mehr beim Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht wurden und auch sonst keine Umstände hinzutreten, die den Anschein erwecken lassen, an der Unterhaltsforderung festhalten zu wollen.

Oftmals ist dieser Fall beim Übergang vom Minderjährigen- zum Volljährigenunterhalt. Hier sind Unterhaltstitel während der Zeit der Minderjährigkeit geschaffen worden. Das Kind wird nunmehr volljährig, der Unterhaltsverpflichtete zahlt nicht mehr. Nach mehreren Jahren gelangt das Kind dann zu der Erkenntnis, dass doch noch ein Unterhaltstitel existent ist und möchte vollstrecken. Gegen die Vollstreckungsmaßnahme kann dann der Einwand der Verwirkung erhoben werden, mit dem Ergebnis, dass offene Unterhaltsbeträge nur für die letzten 12 Monate – nicht über einen längeren Zeitraum hinaus – geltend gemacht werden können.