Unterhaltsinfo
Regelmäßig werden Unterhaltstitel für minderjährige Kinder in dynamisierter Form erstellt. Zugrunde gelegt wird dabei das steuerrechtliche Mindesteinkommen nach §32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz.
Dieses steuerrechtliche Mindesteinkommen wird dann bezeichnet als Mindestunterhalt. Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über einen bestimmten Betrag, erhöht sich dieser Mindestunterhalt. Die jeweilige Unterhaltstabelle kennt insgesamt 10 Einkommensgruppen. In den gerichtlichen Entscheidungen oder aber in den Jugendamtsurkunden werden dann die Unterhaltsbeträge in tatsächlicher Höhe oder aber meistens im vom Hundertsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes angegeben.
Das steuerrechtliche Mindesteinkommen wird durch Beschluss der Bundesregierung regelmäßig angepasst, was dazu führt, dass sich der zu zahlende Mindestunterhalt und die sich hieraus ergebenden prozentualen Aufschläge erhöhen. Der dann erhöhte Unterhalt wird oftmals, mangels Unkenntnis von der unterhaltsberechtigten Person, nicht eingefordert. Der dynamisierte Kindesunterhaltstitel muss also nicht neu errichtet werden, sondern passt sich nach Erhöhung des jeweiligen Mindestunterhaltes automatisch an.
Mit diesem kostenlosen Service möchten wir Sie über die Anpassung der Mindestunterhaltsbeiträge informieren. Dieser Service soll Sie in die Lage versetzen, den erhöhten Unterhalt zu berechnen und rechtzeitig zu fordern. Unsere kostenlosen Informationen hierzu werden ausschließlich per E-Mail versandt.
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